Neues aus Little-Deutschland
Rue25
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Da ich meine Chemikalien abgeben möchte stehe ich vor der Frage wie kann ich diese überhaupt weitergeben.
Unter Ebay ist der Verkauf von brandfördernden Chemikalien verboten und nicht erlaubt.
Eigentlich möchte ich die Chemikalien nicht einfach entsorgen über die Annahmestellen, sondern an Leute weitergeben, die damit umgehen können und die notwendigen Sachkenntnisse besitzen.
Zum Beispiel an Leute von der Uni oder gewerbliche Anwender.

Beim Durchlesen der gesetzlichen Regel stoße ich aber schon auf einige Punkte die zu berücksichtigen sind:
- Sachkenntnisse
- Erlaubnis des Gewerbeaufsichtsamts


Eine Beschreibung des Sachverhaltes ist unter der IHK München nachzulesen:
https://www.muenchen.ihk.de/de/innovation/Umwelt/Chemikalien_und_Gefahrstoffe/Sachkunde-nach-Chemikalien-Verbotsverordnung

Chemikalien-Verbotsverordnung
Handel mit gefährlichen Chemikalien erfordert Sachkunde

Produkte, die bestimmte gefährliche Chemikalien enthalten, darf nur verkaufen, wer die Sachkunde gemäß § 5 Abs. 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung nachweisen kann.
Betroffen sind Produkte, die mit den Gefahrensymbolen

T (giftig), T+ (sehr giftig), O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich)
Werden solche Produkte an Privatpersonen abgegeben, muss der Verkäufer oder die Verkäuferin über die Sachkunde verfügen.
..
Für die Abgabe von giftigen und sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen an private Verbraucher ist darüber hinaus eine Erlaubnis des Gewerbeaufsichtsamtes notwendig.



Unter Laborshop gibt es eine Auflistung, die einige Plattformen auflisten über die man Chemikalien verkaufen könnte
http://www.laborshop.de/Marktplaetze/Chemikalien.html





unter der Webseite IT-Recht-Kanzlei werden die gesetzlichen Regeln und Handelsbestimmungen von Chemikalien im Internet erläutert
http://www.it-recht-kanzlei.de/chemieverbotsverordnung.html
Der sichere Handel mit Chemikalien nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)


. der Abgebende die Identität (Name und Anschrift) des Erwerbers und, falls der Erwerber eine andere Person zur Abholung beauftragt hat (Abholender), deren Identität bei gleichzeitiger Vorlage der Auftragsbestätigung, aus der Verwendungszweck und Identität des Erwerbers hervorgehen, festgestellt hat.

Hinweis: Entbehrlich ist die Identitätsfeststellung wiederum bei Stoffen und Zubereitungen nach Satz 1, die mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 gekennzeichnet sind und an natürliche Personen verkauft werden*und* dabei nicht zu den folgenden in § 3 Abs. 1 S.4 genannten neun Sprengstoffgrundstoffe gehören:

..Aufzählung von Chemikalien..

Wasserstoffperoxidlösungen mit einem Massengehalt von mehr als 12 Prozent (CAS-Nummer 7722-84-1).

2. dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch den Erwerber hat bestätigen lassen, dass dieser

a) als Handelsgewerbetreibender für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist oder das Inverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt hat oder Stoffe sowie Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen, O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, an den privaten Endverbraucher nur durch eine im Betrieb beschäftigte Person abgeben lässt, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt, oder

b) als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden will,

und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterveräußerung oder Verwendung bestehen.
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