Fahrsteifenbreiten von Kraftfahrzeugen
LKW 3,0 Meter mal 2 = 6,0 Meter
http://www.sicherestrassen.de/_VKO.htm
Bewegungsspielräume sind von der Verkehrsgeschwindigkeit, von der Verkehrsbelastung und der Verkehrszusammensetzung abhängig.
Bei Busverkehr und hohem Anteil ruhenden Verkehr kann zusätzlicher Breitenbedarf entstehen.
Entsprechend den Querschnittsgruppen sieht die RAS-Q folgende Fahrstreifenbreiten vor:
Für normale PKW
E angebaute Straßen innerhalb bebauter Gebiete mit maßgeblicher Aufenthaltsfunktion zulässige Geschwindigkeit kleiner gleich 30 km/h 0,25 Grundfahrstreifenbreite 2,75
Fahrzeuggrundbreite zuzüglich Bewegungsspielraum=3,0 Meter
Sattel-LKW
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2,50
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(2 x 0,25)=0,50 m
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3,00
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18,40
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4,00
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0,20
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm
Die Fahrstreifen müssen so breit sein, daß sicher nebeneinander gefahren werden kann.
Ein Auszug aus einem Wohnmobil –Forum mit Bezug zur Rechtslage
Enge und unübersichtliche Straßenstellen
Rz. 27
Eng ist eine Straßenstelle üblicherweise, wenn der zur Durchfahrt freibleibende Raum einem Fahrzeug höchstzulässiger Breite (das sind in der Regel 2,5 m gem. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) nicht die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 50 cm von dem parkenden Fahrzeug gestattet (BayObLG, Urt. v. 30. 3. 60, DAR 1960, 268 = NJW 1960, 1484 = VRS 19, 154; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23. 3. 88, VRS 75, 66 = VM 1988, 43 = ZfS 1988, 335 = StVE Nr. 57). Der für den fließenden Verkehr freibleibende Raum muß folglich in der Regel mindestens 3 m breit sein. Dann kann ein Fahrzeug von höchstzulässiger Breite mit entsprechender Vorsicht, jedoch ohne ungewöhnliche Schwierigkeiten, gefahrlos vorbeigefahren werden.
http://www.wohnmobilforum.de/w-t7651.html