Neues aus Little-Deutschland
Rue25
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Geltungmachung von Wertminderung des Grundstückes
Annahme:
Können die Eigentümer der alten Straße durch das erhöhte Verkehrsaufkommen und den damit verbundenen Verkehrslärm für ihr Grundstück eine Wertminderung bei der Gemeinde beantragen 8und Schadenersatz fordern? Wie läuft so was ab, bzw. wo finde man Rechtsbeistand??
Mal angenommen: Alle Anwohner der alten Straße machen eine Wertminderung bei der Gemeinde geltend, dann wäre evtl. die Änderung des Bebauungsplanes (Sackgasse mit Wendehammer) für die Gemeinde kostengünstiger als die Ausgleichszahlung an die Grundstückeigentümer.
Ratschlag:
Grundsätzlich ist hier § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beachten. Hier ist zu klären, ob das Verfahren zur Aufstellung des B-Planes "in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden ist".
Darüber hinaus ist beachtlich, wann der Bebauungsplan gesatzt und wann die Frist zur Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften (§ 215 BauGB) abgelaufen ist. Hier gilt eine 1-Jahres-Frist und die scheint abgelaufen zu sein.
http://www.juraforum.de/gesetze/baugb/

juraforum nachtraegliche-aenderung-des-bebauungsplanes-geltungmachung-von-wertminderung-des-grundstueckes.431343/


Anwalt.de


http://www.anwalt.de/rechtstipps/wertverluste-bei-infrastrukturplanungen_005167.html

Zitat:
II. Behandlung von planungsbedingten Wertverlusten im Fachplanungsrecht
1. Kein Ausgleich allgemeiner Verkehrswertverluste
->
Nicht jede Wertminderung eines Grundstücks, die durch die Zulassung eines mit Immissionen verbundenen Planvorhabens ausgelöst wird, begründe im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG eine Pflicht zu einem finanziellen Ausgleich.
..
Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lasse sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit sei grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Welcher Wertschätzung sich ein Grundstück erfreue, bestimme sich nicht nach starren unwandelbaren Regeln. Der Verkehrswert werde durch zahlreiche Umstände beeinflusst, die je nach der vorherrschenden Verkehrsauffassung positiv oder negativ zu Buche schlagen. ..
sei ein Entschädigungsanspruch aufgrund einer allgemeinen Verkehrswertminderung ausgeschlossen.

Und dann
. Zwischenergebnis
Insgesamt betrachtet kann als Zwischenergebnis formuliert werden, dass nach geltender Rechtslage allgemeine Planungsschäden, wie beispielsweise Grundstückswertverluste, die flächendeckend in einem größeren Gebiet eintreten, grundsätzlich - jedenfalls bis zu einer noch zu präzisierenden Grenze - nicht zu entschädigen sind

II. Rechtliche Behandlung konkreter Planungsschäden
Trotz dieses aus Sicht der Betroffenen restriktiven Ansatzes geht die Rechtsprechung aber im Ergebnis nicht davon aus, dass Verkehrswertminderungen, die über den Schutzbereich der Entschädigungsregelungen hinaus durch ein Planvorhaben ausgelöst werden, rechtlich irrelevant sind. Es besteht insoweit die Pflicht, planbedingte Wertverluste gegebenenfalls als private Belange im Rahmen der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen
..
Entschädigung wegen angeblicher Untunlichkeit von Schutzmaßnahmen nach § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG zu Folgewirkungen in Form von weiteren Grundrechtsverletzungen oder -gefährdungen führt, müssen in die notwendig zu treffende Abwägungsentscheidung, inwieweit die Gewährung von passivem Schallschutz noch zulässig ist oder nicht, alle, insoweit auch perspektivisch mittelbar betroffenen Grundrechte eingestellt werden. Insbesondere bedarf die Wertigkeit der insoweit tangierten Grundrechtspositionen offenkundig einer kritischen Überprüfung, da das Verhältnis zwischen dem Schutzbedürfnis der lärmbetroffenen Bürger und den Interessen der Vorhabensträger ersichtlich in eine Schieflage geraten ist.

Vergleich Baden-Württemberg
->Ansprüche beim Ausbau einer Autobahn/Bahn an einer bestehenden Trasse
http://www.welt.de/print/wams/wirtschaft/article12654258/Wenn-im-Vorgarten-die-Dezibel-donnern.html

Auch Anlieger an bestehenden Bundesstraßen oder Autobahnen haben in der Regel keinen Anspruch auf Lärmentschädigung. Das "Straßen- und Wegegesetz" von Land und Bund bietet auch hier nur bei "wesentlichen Änderungen" Schutz vor Lärm. Im Klartext: Ein Anspruch auf Schallschutzwände oder Schallschutzfenster entsteht nur dann, wenn etwa eine Autobahn durch eine zusätzliche Fahrspur ausgebaut wird.


http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=120105U9A25.04.0

die den Klägern für ihr Wohnhaus die Erstattung der notwendigen Aufwendungen für passiven Lärmschutz nach Maßgabe der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV) sowie Geldentschädigung für die Lärmbeeinträchtigung der Außenwohnbereiche (zwei Balkone) nach Maßgabe der Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR) zubilligt,

Focus


Focus verlierer-des-immobilienbooms-heute-gekauft-morgen-nur-noch-die-haelfte-wert-wertminderung-durch-neue-infrastruktur-projekte_aid

Betroffene müssen dafür allerdings meist lange standhaft sein
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Ähnliche Sachlagen, allerdings ein geschlossenes Baugebiet mit Sackgasse

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